Erwägungen
Die Maschinenfabrik [M.] hat den Schuldner S. in der Betreibung Nr. 1278 des Betreibungsamtes O. betrieben. Das Betreibungsamt [N.] wurde mit der Verwertung des dem Schuldner gehörenden Grundstücks beauftragt und ordnete dessen Versteigerung an. Frau [B.] meldete daraufhin eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 71'223.87 an, die sich auf einen Inhaberschuldbrief im III. Rang vom 13. März 1984 sowie Zins und Verzugszins seit 1984 stützt. Das Betreibungsamt [N.] nahm diese Forderung in das Lastenverzeichnis auf, woraufhin die Maschinenfabrik [M.] das Pfandrecht der Frau [B.] bestritt.
Das Betreibungsamt [N.] setzte der Maschinenfabrik M. Frist zur Klage auf Aberkennung des in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruchs der Frau [B.] an. Die Maschinenfabrik [M.] beschwerte sich daraufhin bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, welche die Verfügung des Betreibungsamtes [N.] aufhob. Die Maschinenfabrik [M.] erhob gegen diesen Entscheid Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass das Betreibungsamt nicht zur Prüfung befugt ist, ob derjenige, der Inhaber eines Schuldbriefes zu sein behauptet, materiell tatsächlich berechtigt ist. Das Lastenverzeichnis basiert auf dem Grundbuchauszug und den Angaben des Schuldners, sodass das Betreibungsamt die Aufnahme des im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefes in das Lastenverzeichnis nicht ablehnen durfte.
Nur die Löschung im Grundbuch könnte zum Untergang des…