Art. 801 ZGB
Untergang
1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber)0 Zitierungen
-
2Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff0 Zitierungen
-
3BGE 66_II_1510 Zitierungen20.09.1940 · 0 Zitierungen
-
4BGE 53_II_4570 Zitierungen09.12.1927 · 0 Zitierungen
-
5BGE 51_II_3850 Zitierungen01.01.1925 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
100 2018 3801 Zitierungen31.01.2019 · 1 Zitierungen
-
Grundbuchberichtigungsklage (Löschung von Schuldbriefen)0 Zitierungen
-
Aufhebung von Miteigentum0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.