Erwägungen
Gegen A. X. wurden verschiedene Betreibungen eingeleitet, woraufhin das Betreibungsamt [Z.] auf Begehren der Gläubiger die Pfändung der Liegenschaft Grundbuch [Z.], Parzelle 1069, vollzog. In der Pfändungsurkunde wurde ein Inhaberschuldbrief im Besitz der Ehefrau B. X. erwähnt, den der Schuldner ihr 1976 geschenkt hatte. Das Betreibungsamt setzte eine 10-tägige Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage gemäß Art. 109 SchKG an.
A. X. und B. X. erhoben Beschwerde gegen den Eintrag in der Pfändungsurkunde und verlangten unter anderem die Streichung der Ansetzung der Widerspruchsfrist. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, woraufhin A. X. und B. X. Rekurs an das Bundesgericht einlegten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Eigentümerschuldbrief, der auf dem gepfändeten Grundstück lastet, selbst nicht gepfändet werden kann. Daher ist die Ansetzung der Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage gemäß Art. 109 SchKG unzulässig.
Befindet sich der Schuldbrief im Gewahrsam eines Dritten,…