Art. 188 ZGB
Bei Konkurs
Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 65_II_1053 Zitierungen01.01.1939 · 3 Zitierungen
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2BGE 54_III_2543 Zitierungen29.06.1928 · 3 Zitierungen
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3BGE 45_II_1103 Zitierungen01.01.1919 · 3 Zitierungen
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4BGE 66_II_42 Zitierungen25.01.1940 · 2 Zitierungen
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5BGE 63_III_272 Zitierungen01.01.1937 · 2 Zitierungen
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6Beschlagnahmerecht des Konkursamtes 1. Mit der Aufhebung der Betreibungen infolge der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (Art. 206 SchKG) werden die hängigen Widerspruchsprozesse gegenstandslos (Erw. 1). 2. Ein…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (Nebenfolgen)1 Zitierungen
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Unentgeltliche Rechtspflege (Klage auf Bestreitung neuen Vermögens)0 Zitierungen
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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beistandschaft)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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