Sachverhalt
Der Schuldner, der keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Rechtsvorschlag aufgehoben wurde, kann den Bestand und den Betrag der Forderung sowie das sie sichernde Grundpfandrecht bei der Verwertung nicht mehr in Frage stellen. Da die Zwangsvollstreckung rechtskräftig geworden ist, ist es nicht mehr möglich, die Forderung und das Grundpfandrecht im Rahmen des Löschungsverfahrens anzufechten.
Erwägungen
Das BGE hat die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde, die den Einspruch des Schuldners gegen die durch ein Grundpfandrecht gesicherte Forderung und die Betreibungskosten abgewiesen hatte, gutgeheißen. Da der Schuldner keinen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hat, kann er die Forderung und das Grundpfandrecht im Rahmen des Löschungsverfahrens nicht mehr anfechten. Dies verhindert, dass der Schuldner die Forderung und das Grundpfandrecht erst während der Verwertung anficht, obwohl er seine Rechte im Rahmen der Betreibung nicht wahrgenommen hat.
Das BGE hat auch entschieden, dass der Betreibungsbeamte seine Befugnisse nicht überschreitet, indem er den Einspruch des Schuldners abweist,…