Art. 835 ZGB
Übertragung der Forderung
Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verordnung Nr. 1 zum SchKG (Formulare und Register)3 Zitierungen
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2BGE 40_II_5911 Zitierungen18.11.1914 · 1 Zitierungen
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3Abgetretene künftige Forderungen im Konkurs des Zedenten. 1. Umfang und Rechtswirkungen des Konkursbeschlags (Art. 92, 197 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1 SchKG) (E. 2). 2. Abgetretene künftige Forderungen, die nach Eröffnun…0 Zitierungen
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4BGE 45_II_6640 Zitierungen29.12.1919 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2015.3141 ZitierungenZSU.2015.314· 25.01.2016 · 1 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief)0 Zitierungen
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der Berufung bilden).0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.