Art. 835 ZGB

Übertragung der Forderung

Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verordnung Nr. 1 zum SchKG (Formulare und Register)
    · 31.08.1961 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 40_II_591
    18.11.1914 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Abgetretene künftige Forderungen im Konkurs des Zedenten. 1. Umfang und Rechtswirkungen des Konkursbeschlags (Art. 92, 197 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1 SchKG) (E. 2). 2. Abgetretene künftige Forderungen, die nach Eröffnun…
    · 03.09.1985 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 45_II_664
    29.12.1919 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2015.314
    ZSU.2015.314
    · 25.01.2016 · 1 Zitierungen
  • Provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief)
    · 20.11.2015 · 0 Zitierungen
  • der Berufung bilden).
    · 19.03.2002 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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