Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Bank, die Bank F., die von H., einem Maler- und Stuckateur-Unternehmer, am 26. September 1979 den Verzicht auf seine aktuellen und zukünftigen Forderungen sowie eine Forderung von 95'000 Schweizer Franken im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Eigentumswohnung in Miralago Morcote am 30. Juni 1981 erhalten hat. H. ist am 1. Juni 1982 in Konkurs gegangen. Die Bank hat den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung beansprucht, der am 2. Juni 1982, nach Eröffnung des Konkursverfahrens, für 151'300 Schweizer Franken verkauft wurde. Die Konkursmasse hat den Vertrag als nichtig betrachtet und mit der Versteigerung des Objekts gedroht. Die Bank hat eine Feststellungsklage eingereicht, um den Erlös aus dem Verkauf zu erhalten, während die Konkursmasse den Erlös für sich beanspruchte.
Die kantonalen Instanzen haben die Klage der Bank abgewiesen und den Erlös aus dem Verkauf der Konkursmasse zugesprochen. Die Bank hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob zukünftige abgetretene Forderungen, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens des Zedenten entstehen, in das Vermögen des Zessionars oder in die Konkursmasse fallen. Es hat festgestellt, dass gemäß Artikel 197 Absatz 1 des SchKG alle Vermögenswerte, die dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens gehören, eine einzige Masse bilden, die dazu dient, die Gläubiger gemeinsam zu befriedigen.
Das Bundesgericht hat auch die Frage der Abtretung von zukünftigen Forderungen geprüft und festgestellt, dass gemäß der Rechtsprechung und der Doktrin eine zukünftige abgetretene Forderung nur dann in das Vermögen des Zessionars eintritt, wenn sie entsteht, vorausgesetzt, dass der Zedent zu diesem Zeitpunkt noch die Verfügungsbefugnis über…