Sachverhalt

In diesem Fall hat die Bank X. zwei Hypothekarschuldverschreibungen erworben, um ihre Forderungen gegenüber W. [L.] zu sichern. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Bank diese Hypothekenforderungen ohne Vorankündigung geltend machen könnte. Als die Bank anschließend die Rückzahlung dieser Forderungen verlangte, bestritt W. [L.] deren Fälligkeit und das Bestehen der Pfandrechte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Klauseln zur Kündigung nicht zu den objektiv wesentlichen Bestandteilen des Pfandvertrags gehören. Ihre Vereinbarung und Änderung erfordern daher nicht die öffentliche Beurkundung. Die Parteien konnten also in einem Privatschriftvertrag vereinbaren, dass die Hypothekenforderung ohne Vorankündigung geltend gemacht werden kann, unabhängig von den im Titel vorgesehenen Modalitäten.

Nach Rechtsprechung und jüngster Lehre können die Nebenbestimmungen eines förmlichen Vertrags in informeller Weise geändert werden, sofern sie dem öffentlichen Urkunde…