Art. 844 ZGB

Stellung des Eigentümers

1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2).
    · 07.01.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 63_I_167
    01.01.1937 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 61_II_102
    01.01.1935 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 43_II_606
    10.10.1917 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 41_II_37
    16.01.1915 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung
    LC220022
    · 03.04.2024 · 1 Zitierungen
  • Aberkennungsklage
    · 13.05.2020 · 1 Zitierungen
  • Provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief)
    · 20.11.2015 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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