Art. 844 ZGB
Stellung des Eigentümers
1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2).0 Zitierungen
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2BGE 63_I_1670 Zitierungen01.01.1937 · 0 Zitierungen
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3BGE 61_II_1020 Zitierungen01.01.1935 · 0 Zitierungen
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4BGE 43_II_6060 Zitierungen10.10.1917 · 0 Zitierungen
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5BGE 41_II_370 Zitierungen16.01.1915 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung1 ZitierungenLC220022· 03.04.2024 · 1 Zitierungen
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Aberkennungsklage1 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.