Art. 858 ZGB
1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.
2 Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel2 Zitierungen
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2BGE 45_I_3111 Zitierungen04.10.1919 · 1 Zitierungen
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3Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen06.11.2007 · 3 Zitierungen
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Lastenbereinigungsklage0 ZitierungenNE220003· 28.11.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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