Sachverhalt

Die Bank X. hat gegen Y. und Z. ein Betreibungsverfahren zur Verwertung des Grundpfandrechts eingeleitet. Als Grundlage für die Aufhebung der Pfändung hat sie eine Grundpfandverschreibung (Namenschuldbrief) geltend gemacht, die ihr als Sicherheit übertragen worden war. Das Gericht erster Instanz hat die vorläufige Aufhebung nur für die Forderung, nicht aber für das Grundpfandrecht bewilligt, da Y. und Z. in der Grundpfandverschreibung nicht als Schuldner bezeichnet waren. Die Bank hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, aber das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin hat die Bank beim BGer Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das BGer weist die Beschwerde ab. Es ist der Auffassung, dass die Grundpfandverschreibung eine untrennbare Einheit zwischen der gesicherten Forderung und dem Grundpfandrecht bildet. Wenn in der Grundpfandverschreibung die betriebenen Schuldner nicht genannt sind, kann sie weder als Grundlage für die vorläufige Aufhebung der Pfändung der Forderung noch des Grundpfandrechts dienen. Das Kantonsgericht hat somit das Bundesrecht nicht verletzt, indem es die vorläufige Aufhebung des Grundpfandrechts abgelehnt hat.

Das BGer führt aus,…