Art. 856 ZGB

1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
2 Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts: 1. beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht; oder 2. der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel
    · 06.11.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB)
    · 10.12.1963 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 41_III_224
    01.01.1915 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aberkennungsklage
    · 01.06.2006 · 2 Zitierungen
  • Kraftloserklärung Schuldbriefe
    ZKBER.2023.38
    · 12.06.2023 · 1 Zitierungen
  • 06.11.2007 · 1 Zitierungen

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