Art. 857 ZGB
Errichtung
1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
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2Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch0 Zitierungen
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3BGE 74_III_560 Zitierungen01.01.1948 · 0 Zitierungen
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4BGE 53_II_3680 Zitierungen01.01.1927 · 0 Zitierungen
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5BGE 46_II_3560 Zitierungen01.01.1920 · 0 Zitierungen
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6BGE 46_II_3530 Zitierungen01.01.1920 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundbuchberichtigungsklage (Löschung von Schuldbriefen)0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG220113· 06.02.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.