Art. 857 ZGB

Errichtung

1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 14.09.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch
    · 16.02.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 74_III_56
    01.01.1948 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 53_II_368
    01.01.1927 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 46_II_356
    01.01.1920 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 46_II_353
    01.01.1920 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundbuchberichtigungsklage (Löschung von Schuldbriefen)
    · 04.03.2026 · 0 Zitierungen
  • Forderung
    HG220113
    · 06.02.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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