Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] ist Miteigentümer zur Hälfte des berechtigten Grundstücks Nr. 3419. Er erhob am 5. Januar 2010 eine Klage gegen die Beschwerdegegner 1-6 mit den Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass auf dem Grundstück Nr. 2355 im Aussichtsbereich [H.] ein totales Bau- und Anpflanzungsverbot zugunsten des Grundstücks Nr. 3419 besteht, und es sei das Haus A abzureissen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Das Regionalgericht Oberland und das Obergericht des Kantons Bern wiesen die Klage mangels Passivlegitimation ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es führte aus, dass im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 5. Januar 2010 die Beschwerdegegnerin 1 mit Bezug auf die Stockwerkeinheit Nr. 2355-5 nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei, da der Eigentumsübergang an die Ehegatten [U.] und [V.] bereits am 25. November 2009 im…