Sachverhalt

- Die Erben V. haben ihren Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück Nr. 736 an X. (den Kläger) verkauft. - Die Erben von [M.], Miteigentümer der anderen Hälfte, haben ihr gesetzliches Vorkaufsrecht geltend gemacht und wurden als Eigentümer des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen. - Der Kläger X. hat eine Klage eingereicht, um die Grundbucheintragung zu berichtigen und als Eigentümer des 1/2-Miteigentumsanteils eingetragen zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Kläger X. keinen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gegen die Erben von [M.] hat, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, festzustellen, dass das Vorkaufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt wurde.

Der Kaufvertrag gibt dem Käufer einen persönlichen Anspruch gegen den Verkäufer auf Eintragung ins Grundbuch. Wenn ein Dritter aufgrund der Ausübung eines Vorkaufsrechts als Eigentümer eingetragen wurde, kann der Käufer nur gegen den Verkäufer auf Schadenersatz klagen, nicht aber…