Art. 665 ZGB
Recht auf Eintragung
1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorkaufsrecht der Verwandten des Verkäufers nach Art. 6 EGG und ergänzendem kantonalen Recht. 1. Streitwert beim Prozess über Grundeigentum (Erw. 1). 2. Prätendentenstreit zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Käufe…8 Zitierungen
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2Im Grundbuch vorgemerktes limitiertes Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB)5 Zitierungen
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3Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts3 Zitierungen
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4Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)3 Zitierungen
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51. Anmeldung eines Kaufvertrages zur Eintragung in das Grundbuch (Art. 963 ZGB)3 Zitierungen
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6Haftung des Kantons für fehlerhafte Grundbuchführung3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtsschutz in klaren Fällen; Erfüllung eines Grundstückkaufvertrags2 Zitierungen
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OG.2016.000581 Zitierungen18.12.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen16.05.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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