Art. 665 ZGB

Recht auf Eintragung

1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorkaufsrecht der Verwandten des Verkäufers nach Art. 6 EGG und ergänzendem kantonalen Recht. 1. Streitwert beim Prozess über Grundeigentum (Erw. 1). 2. Prätendentenstreit zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Käufe…
    · 20.02.1958 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Im Grundbuch vorgemerktes limitiertes Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB)
    · 19.11.1959 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts
    · 01.06.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)
    · 20.06.1989 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    1. Anmeldung eines Kaufvertrages zur Eintragung in das Grundbuch (Art. 963 ZGB)
    · 07.12.1961 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Haftung des Kantons für fehlerhafte Grundbuchführung
    · 31.01.1957 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rechtsschutz in klaren Fällen; Erfüllung eines Grundstückkaufvertrags
    · 05.09.2025 · 2 Zitierungen
  • OG.2016.00058
    18.12.2020 · 1 Zitierungen
  • 16.05.2018 · 1 Zitierungen

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