Erwägungen
Frau Witwe Lina Nigg-Küttel hatte in ihrem Testament ein Vorkaufsrecht zugunsten ihres Neffen Josef Müller an zwei Liegenschaften in Gersau eingeräumt. Nach ihrem Tod ging der Besitz an ihren Bruder Alois Küttel über, der das Vorkaufsrecht im Grundbuch eintragen ließ. Küttel wollte die Liegenschaften an den Meistbietenden verkaufen, bot Müller aber nur eine geringe Entschädigung für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht an. Daraufhin schloss Küttel mit dem Pächter Karl Rigert einen Baurechtsvertrag über die Liegenschaften ab, um das Vorkaufsrecht zu umgehen.
Müller machte sein Vorkaufsrecht geltend, da der Baurechtsvertrag seiner Ansicht nach einen verdeckten Kaufvertrag darstellte. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Klage ab, woraufhin Müller Berufung an das Bundesgericht einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Abschluss des Baurechtsvertrags zwischen Küttel und Rigert als Vorkaufsfall zu gelten habe, da die Vertragsparteien damit bezweckten, das Vorkaufsrecht des Klägers zu umgehen. Obwohl der Vertrag formal die Bestellung eines Baurechts zum Gegenstand hatte, übertrug Küttel Rigert praktisch alle wesentlichen Befugnisse des Eigentümers, sodass Rigert einer Eigentümerstellung nahekam. Zudem wurde der jährliche Baurechtszins kurz nach Vertragsabschluss durch eine Kapitalsumme abgelöst, was auf einen verdeckten Kaufvertrag hindeutete.
Da Küttel und Rigert mit dem Baurechtsvertrag das Ziel eines…