Sachverhalt
Die Aktiengesellschaft Hotel B. AG wurde am 22. Dezember 1981/7. Januar 1982 von Erwin, Marie-Thérèse, Eliane und Armin L. gegründet. Gemäß dem Sacheinlagevertrag vom 22. Dezember 1981 sollte die Gesellschaft die Aktiva und Passiva des Hotelbetriebs B. übernehmen. Insbesondere hatte sich Erwin L. verpflichtet, 59 Parzellen auf die neu gegründete Gesellschaft zu übertragen. Erwin L. verstarb jedoch am 15. März 1982, bevor die Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen werden konnte. Das Grundbuchamt informierte daraufhin den Notar, dass die Parzellen zunächst auf den Namen der Erbengemeinschaft von Erwin L. eingetragen werden müssen.Erwägungen
Gemäß Art. 656 Abs. 2 ZGB unterliegt der Erwerb von Grundeigentum dem absoluten Prinzip der Eintragung im Grundbuch. Dieses Prinzip gilt auch für die im Sacheinlagevertrag vereinbarte Eigentumsübertragung. Folglich ist die Eintragung im Grundbuch eine konstitutive Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft Hotel B. AG gemäß dem Sacheinlagevertrag vom 22. Dezember 1981 Eigentümerin der 59 Parzellen wird.
Da der vorherige Eigentümer und Einleger, Erwin L., verstorben ist, ohne die Eigentumsübertragung angezeigt zu haben, ist das Verfügungsrecht über diese Parzellen auf seine Erben übergegangen. Diese können über die Parzellen erst verfügen, nachdem sie…