Sachverhalt
Der Landwirt Gottfried Born-Graf, der am 4. März 1951 verstorben ist, hinterließ einen landwirtschaftlichen Betrieb, der von seinem jüngsten Sohn Hans als Pächter bewirtschaftet wurde. Am 25. Mai 1953 wurde das Wohnhaus durch einen Brand zerstört. Hans Born beanspruchte das Recht, den gesamten Betrieb einschließlich des Versicherungsanspruchs zum Ertragswert zugeteilt zu bekommen. Die anderen Erben widersprachen diesem Antrag. Das Erstgericht wies den Antrag ab, da der Nachlass nach dem Brand keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 620 ZGB mehr darstellte. Das Appellationsgericht des Kantons Bern teilte jedoch den Betrieb zum Ertragswert Hans Born zu, da dieser glaubhaft dargelegt hatte, die beschädigten Gebäude wieder aufbauen und den Betrieb selbst weiterführen zu wollen.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte grundsätzlich das Urteil des Appellationsgerichts. Es führte aus, dass die Zerstörung der Gebäude durch den Brand die Anwendbarkeit von Art. 620 ZGB nicht ausschloss, wenn der Wiederaufbau absehbar war. Entscheidend war, dass der Betrieb vor dem Brand die Voraussetzungen von Art. 620 ZGB erfüllte und der Übernehmer den Wiederaufbau plante…