Art. 750 ZGB
1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.
3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bäuerliches Erbrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aufhebung von Miteigentum0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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