Erwägungen

Das Aktienkapital der Y. AG beträgt 125'000 CHF und ist in 125 voll liberierte Namenaktien mit einem Nominalwert von je 1'000 CHF eingeteilt. Die Erbengemeinschaft X. erbte 18 Aktien der Y. AG, denen die Eintragung ins Aktienbuch verweigert wurde. Die Erbengemeinschaft klagte daraufhin, um die Aktien zum wirklichen Wert übernehmen zu lassen.

Das Bundesgericht musste entscheiden, wie der "wirkliche Wert" der Aktien gemäß Art. 686 Abs. 4 aOR zu bestimmen ist. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Liquidationswert als Untergrenze für die Bewertung gelten muss.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der wirkliche Wert der Aktien grundsätzlich auf Basis der Fortführung des Unternehmens zu ermitteln ist. Der Liquidationswert bildet nur dann eine Untergrenze, wenn feststeht, dass die Gesellschaft in naher Zukunft liquidiert wird oder ihre Rentabilität absichtlich tief gehalten wird, um die Bewertung zu beeinflussen.

Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beklagte ihre unrentable Geschäftspolitik auch in…