Erwägungen
Der Ehemann (Beklagter) und die Ehefrau (Klägerin) heirateten 1995 und haben zwei Kinder. Die Ehefrau war während der Ehe vollzeitlich erwerbstätig, während der Ehemann keiner oder nur zeitlich beschränkter Arbeit nachging. Nach der Trennung im Jahr 2002 leitete die Ehefrau 2004 den Scheidungsprozess ein. Die kantonalen Instanzen verweigerten die Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Ehefrau von CHF 50'710.- und des Ehemannes von CHF 3'025.-, da dies aufgrund der Doppelbelastung der Ehefrau fundamental gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen würde.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Berufung des Ehemannes gut. Es führt aus, dass die Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB grundsätzlich zu erfolgen hat. Eine Verweigerung der Teilung ist nur dann möglich, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB) oder wenn die Teilung im konkreten Einzelfall gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstossen würde.
Im vorliegenden Fall ist der gesetzliche Verweigerungsgrund der offensichtlichen Unbilligkeit nicht gegeben, da es nicht um die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung geht. Auch…