Erwägungen

Die Parteien heirateten 1967 und wurden 1998 rechtskräftig geschieden. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Scheidung teilinvalid und bezog eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Das Kantonsgericht wies die Pensionskasse des Klägers an, von dessen Austrittsleistung CHF 42'000 auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu übertragen, um ihr eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zuzusprechen.

Der Kläger erhob Berufung gegen diese Anordnung und beantragte, gänzlich von einem Vorsorgeausgleich abzusehen. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass bei Teilinvalidität eines Ehegatten ausschliesslich eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet ist, da eine Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB technisch nicht möglich ist. Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung hat unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und Vorsorgebedürfnisse der Parteien zu erfolgen.

Das Gericht kann die Entschädigung entweder in Form einer Kapitalleistung oder einer Rentenleistung zusprechen. Im vorliegenden Fall ordnete das Kantonsgericht an, dass ein Teil der beim Kläger noch vorhandenen Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten übertragen wird, was gemäss Art. 22b FZG zulässig ist.

Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Zahlungsform nicht davon…