Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Das Bezirksgericht hatte die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen, um die Teilung der Austrittsleistungen vorzunehmen. Die Vorsorgeeinrichtungen bestätigten die Durchführbarkeit der Teilung. Der Beschwerdeführer, der geschiedene Ehemann, machte jedoch geltend, dass bei ihm ein Verfahren zur Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) hängig sei, weshalb die Teilung der Austrittsleistungen bis zur Klärung dieses Verfahrens auszusetzen sei.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Beschwerdeführers statt. Es führte aus, dass wenn sich nachträglich herausstellt, dass de facto bereits vor dem massgebenden Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten ist, das ganze in den Art. 122/141-142 ZGB sowie Art. 25a FZG geregelte Verfahren zur Teilung der Austrittsleistungen nicht zur Anwendung gelangen kann. In einem solchen Fall hat das Berufsvorsorgegericht das Verfahren zu sistieren, wenn die rückwirkende Ausrichtung von…