Erwägungen

Die Eheleute M. und C. wurden am 13. Juni 2007 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsurteil wurde festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung des M. einen Betrag von CHF 234'321.10 an die Vorsorgeeinrichtung der C. zu überweisen habe. Da die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung verweigerte, wurde die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen, um über den Vorsorgeausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, da es davon ausging, dass zum Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall bereits eingetreten sei, weshalb keine Austrittsleistung mehr geteilt werden könne, sondern nur eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB geschuldet sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass grundsätzlich bei Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalls die Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB zu teilen ist. Nur wenn der Vorsorgefall bereits vor der Scheidung eingetreten ist, kann keine Austrittsleistung mehr geteilt werden, sondern es ist eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB geschuldet.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass allein die Tatsache, dass der Versicherte Taggelder der Unfallversicherung bezog und sich bei der IV angemeldet hatte, den Eintritt des…