Erwägungen
Die Parteien, X. und Y., heirateten 1972 in der Schweiz. X. ist als Diplomat bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft angestellt und bei der Pensionskasse des Bundes (Publica) versichert. Am 22. August 2002 schlossen die Parteien, damals beide in den Vereinigten Staaten wohnhaft, eine notariell beurkundete Scheidungskonvention, in der sie den Vorsorgeausgleich regelten. Das amerikanische Scheidungsgericht (Superior Court of the District of A.) genehmigte diese Konvention. Da sich die Publica weigerte, den hälftigen Anteil des Vorsorgeguthabens auf Y. zu übertragen, solange das Scheidungsurteil nicht durch ein schweizerisches Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden sei, reichte X. beim Appellationshof des Kantons Bern ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des amerikanischen Urteils ein. Der Appellationshof wies dieses Gesuch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationshofs auf. Es stellt fest, dass ausländische Vorsorgeregelungen grundsätzlich anerkennungsfähig sind, sofern sie nicht gegen den materiellen Ordre public verstossen. Im vorliegenden Fall erfüllt die von den Parteien vereinbarte und vom amerikanischen Gericht genehmigte Lösung diese Voraussetzungen. Zwar kann das ausländische Gericht der Vorsorgeeinrichtung gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen, da diese im Scheidungsverfahren nicht Partei war. Allerdings hat das ausländische…