Sachverhalt
Y. und X. haben sich am 11. April 1972 verheiratet. Mit einem Urteil vom 1. Oktober 2002, das am 1. November 2002 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wurde, hat das Superior Court of the District of A. (Vereinigte Staaten) die Scheidung der Parteien ausgesprochen und die hälftige Teilung des Vorsorgevermögens des Ehemanns bei der Pensionskasse des Bundes (nunmehr PUBLICA) angeordnet. Da PUBLICA sich weigerte, die Hälfte des Vorsorgevermögens an Y. zu übertragen, solange das amerikanische Scheidungsurteil nicht von einem Schweizer Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden war, hat X. am 12. Juni 2003 beim Appellationsgericht des Kantons Bern einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des amerikanischen Urteils gestellt. Mit Entscheid vom 25. Juli 2003 hat das Appellationsgericht diesen Antrag abgelehnt. Auf Beschwerde von Y. und X. hin hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. März 2004 den Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. Juli 2003 aufgehoben. Das Appellationsgericht hat daraufhin mit Entscheid vom 1. Juni 2004 das amerikanische Scheidungsurteil vom 1. Oktober 2002 anerkannt, für vollstreckbar erklärt und die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Teilung des Austrittskapitals zurückgewiesen.Erwägungen
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist für die Teilung der Vorsorgevermögen im Falle einer Scheidung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Scheidungsurteils massgebend, nicht der Zeitpunkt des Urteilsspruchs. Dies gilt nicht nur für Art. 122 ZGB, sondern auch in anderen Rechtsbereichen, wie dem gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten oder Art. 24a Abs. 1 lit. a AHVG. Die Lehre ist in diesem Punkt einhellig.
Da das vom…