Art. 3 FZG

Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung

1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
2 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
3 Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 97 ff
    · 10.10.2003 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 1 Abs. 2 FZV: Übertragung der Austrittsleistung
    · 10.07.2003 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückerstattung der Austrittsleistung
    · 28.04.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).
    · 22.01.2007 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
    · 24.08.1999 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung
    · 21.11.2008 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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