Sachverhalt
Die 1968 geborene [A.] war bis 30. Juni 2005 bei der B. AG angestellt und dadurch bei der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule vorsorgeversichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde ihre Austrittsleistung von rund CHF 54'470.90 zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice bei der Winterthur Leben verwendet. Im Oktober 2006 löste [A.] die Freizügigkeitspolice auf und liess das Guthaben an einen Dritten auszahlen. Als [A.] später eine Invalidenrente beantragte, erkannte die Sammelstiftung ihre Leistungspflicht an und richtete [A.] ab 1. Mai 2006 eine Invalidenrente aus. [A.] verlangte jedoch, dass ihr Altersguthaben von CHF 54'470.90 wieder ihrem Vorsorgevertrag gutgeschrieben und bei Erreichen des Pensionsalters eine entsprechend höhere Altersrente ausgerichtet werde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung (hier die Sammelstiftung) die Austrittsleistung nur dann zurückfordern muss, wenn dies zur Auszahlung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Da die Sammelstiftung [A.] trotz Nichterhalt der Austrittsleistung eine ungekürzte Invalidenrente ausrichtete, bestand für sie keine Pflicht, die Austrittsleistung von der Winterthur Leben (heute AXA Leben AG) zurückzufordern. Auch eine Verpflichtung, [A.] bei Erreichen des Pensionsalters eine Altersrente…