Art. 4 FZG
Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
1 Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
2 Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG ) zu überweisen.
2bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
- a. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
- b. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.
3 Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Abs. 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 97 ff19 Zitierungen
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2Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall19 Zitierungen
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3Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).10 Zitierungen
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4Rückerstattung der Austrittsleistung7 Zitierungen
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5Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG6 Zitierungen
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6Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 FZG: Verhältnis zwischen Altersleistungen und Austrittsleistung6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge8 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge7 Zitierungen
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5 Zitierungen21.04.2005 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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