Erwägungen

Das Bundesamt für Sozialversicherung führte Beschwerde gegen die Winterthur Pensionskasse für das Personal betreffend R. und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Es ging um die Frage, ob R. bei seinem Ausscheiden aus der Pensionskasse im Alter von 60 Jahren Anspruch auf eine Austrittsleistung hatte oder ob er nur Anspruch auf die reglementarischen Altersleistungen hatte. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die bisherige Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 306, wonach bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters für eine vorzeitige Pensionierung kein Anspruch auf Austrittsleistung mehr besteht, auch unter dem Geltungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) weiterhin Gültigkeit hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 FZG nur dann Anspruch auf eine Austrittsleistung besteht, wenn ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor er das reglementarische Rentenalter erreicht hat. Von diesem klaren Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe sah das Gericht hier nicht.

Das Bundesgericht hielt daher an seiner bisherigen Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 306 fest, wonach bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters für eine vorzeitige Pensionierung kein Anspruch auf Austrittsleistung mehr besteht. Da die Reglementsbestimmungen der Beschwerdegegnerin die vorzeitige Pensionierung nicht von einer Willenserklärung des Versicherten abhängig…