Art. 10 FZV
Formen
1 Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
2 Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei:
- a. einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe; oder b. einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Abs. 1 des BVG .
3 Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall17 Zitierungen
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2Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes8 Zitierungen
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3Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen6 Zitierungen
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4Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).6 Zitierungen
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5Rückerstattung der Austrittsleistung5 Zitierungen
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6Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge8 Zitierungen
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2 Zitierungen04.10.2002 · 2 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge (Barauszahlung Freizügigkeitsleistung)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.