Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, einschließlich der Freizügigkeitskonten und -policen, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Sozialversicherungsgericht auch für die Streitigkeiten über Freizügigkeitskonten und -policen zuständig ist oder ob diese in die Zuständigkeit des Zivilgerichts fallen.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Sozialversicherungsgericht für die Teilung sämtlicher Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, einschließlich der Freizügigkeitskonten und -policen, zuständig ist. Dies ergibt sich aus den Artikeln 141/142 ZGB und Artikel 25a FZG, die eine umfassende Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte für die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall vorsehen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine Koordination und Vereinheitlichung des Verfahrens erreichen und eine Zersplitterung der Zuständigkeiten vermeiden. Daher…