Erwägungen
Der 1945 geborene A. verstarb am 31. Mai 2006. Er hinterließ als gesetzliche Erbinnen seine beiden volljährigen Töchter U. und B. Während rund sechs Jahren vor seinem Tod hatte er im Konkubinat mit G. gelebt. Der Versicherte hatte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach seinem Tod ersuchten die beiden Töchter die Auffangeinrichtung, ihnen das Freizügigkeitsguthaben auszuzahlen. Die Auffangeinrichtung verweigerte die Auszahlung und stellte sich auf den Standpunkt, anspruchsberechtigt sei G. als frühere Lebenspartnerin.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Töchter ab. Es führte aus, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV im Todesfall des Versicherten in erster Linie die Hinterlassenen im Sinne von Art. 19, 19a und 20 BVG, in zweiter Linie u.a. die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (was auf G. zutrifft), und in dritter Linie u.a. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen, begünstigt sind.
Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich auf Art. 20a BVG, welcher die Begünstigung durch Hinterlassenenleistungen regelt. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Begünstigungsregelung nach BVG und diejenige nach FZV unterschiedliche Sachverhalte…