Art. 15 FZV
Begünstigte Personen
1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
- a. im Erlebensfall die Versicherten;
- b. im Todesfall in nachstehender Reihe: 1. die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG , 2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2 Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall24 Zitierungen
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2Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen10 Zitierungen
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3Begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen7 Zitierungen
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4Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin5 Zitierungen
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5Vorrangige Begünstigte hinsichtlich der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Todesfall; geschiedener Ehegatte0 Zitierungen
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6Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen19.10.2015 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 20181 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.