Sachverhalt
Die 1960 geborene A. unterhielt bei der Freizügigkeitsstiftung X. ein Freizügigkeitskonto. Nach ihrem Tod im Jahr 2005 erhoben ihre gesetzlichen Erben sowie ihre eingesetzte Alleinerbin R. Anspruch auf das Guthaben. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage der gesetzlichen Erben ab. In der Folge führten sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, dass das Guthaben an sie ausgezahlt wird.Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst klargestellt, dass die Freizügigkeitsstiftung X. als Schuldnerin im Streit um das Freizügigkeitsguthaben passivlegitimiert ist und im Verfahren Parteistellung hat. Entscheidend ist, ob die Beigeladene R. als Person, die mit der verstorbenen Vorsorgenehmerin in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, anspruchsberechtigt ist. Das Bundesgericht hat dazu Folgendes ausgeführt: - Der Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne des Stiftungsreglements umfasst auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft ist dafür nicht erforderlich. - Aufgrund der Umstände des konkreten Falls ist davon auszugehen, dass zwischen der Beigeladenen und der verstorbenen Vorsorgenehmerin eine enge, auf Ausschliesslichkeit angelegte Beziehung bestand, die den Anforderungen an eine Lebensgemeinschaft im Sinne des…