Erwägungen

Der unverheiratete C. verstarb im Juli 2007 und hinterließ seine Mutter L. und drei Schwestern als gesetzliche Erbinnen sowie G. als testamentarische Erbin zu 30% des Nachlasses. Die Pensionskasse teilte den gesetzlichen Erbinnen mit, dass ein Todesfallkapital von Fr. 431'896.90 bestehe, welches ihnen gemäß Reglement zur Hälfte ausbezahlt werde.

G. erhob Klage gegen die Pensionskasse mit dem Begehren, ihr das gesamte Todesfallkapital auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. G. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob es mit Art. 20a Abs. 1 BVG vereinbar ist, wenn eine Pensionskasse als Voraussetzung für einen Anspruch der überlebenden Konkubinatspartnerin auf das Todesfallkapital eine Begünstigung zu Lebzeiten verlangt.

Vor Inkrafttreten von Art. 20a BVG am 1. Januar 2005 war es gemäß Rechtsprechung zulässig, den Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf Todesfallleistungen an das Vorliegen einer zu Lebzeiten erfolgten Begünstigung oder Meldung zu binden. Dies wurde mit dem Anliegen der Rechtssicherheit sowie dem schutzwürdigen Interesse der Vorsorgeeinrichtung an der Kenntnis der durch den Todesfall ausgelösten Leistungen begründet.

Art. 20a BVG wurde ins Gesetz aufgenommen, um die Hinterlassenenleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner zu verbessern und den Kreis der begünstigten Personen im Bereich des Überobligatoriums zu vereinheitlichen. Die Regelung stimmt inhaltlich weitgehend mit der früheren Rechtslage überein, erweitert jedoch…