Art. 26 FZG

Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
2 Er setzt den Verzugszinssatz fest und bestimmt einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.
3 Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22a aufgezinst werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall
    · 24.04.2003 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen
    · 20.08.2008 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen
    · 12.12.2008 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorsorgefall "Teilinvalidität"
    · 15.05.2003 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizügigkeitseinrichtung an eine andere
    · 21.08.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verzugszinssatz
    · 24.10.2024 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Austrittsleistung konnte infolge hängigem IV-Verfahren im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht berechnet werden. Nach Abschluss IV-Verfahren neue Durchführbarkeitserklärung eingeholt.
    BV.2020.00063
    · 16.12.2021 · 1 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 12.12.2008 · 1 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 20.08.2008 · 1 Zitierungen

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