Art. 26 FZG
Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
2 Er setzt den Verzugszinssatz fest und bestimmt einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.
3 Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22a aufgezinst werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall17 Zitierungen
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2Begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen8 Zitierungen
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3Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen6 Zitierungen
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4Vorsorgefall "Teilinvalidität"4 Zitierungen
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5Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizügigkeitseinrichtung an eine andere2 Zitierungen
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6Verzugszinssatz0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Austrittsleistung konnte infolge hängigem IV-Verfahren im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht berechnet werden. Nach Abschluss IV-Verfahren neue Durchführbarkeitserklärung eingeholt.1 ZitierungenBV.2020.00063· 16.12.2021 · 1 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge1 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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