Sachverhalt
Der im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte B. eröffnete im Jahr 2004 bei der Vorsorgestiftung A. ein Freizügigkeitskonto. Auf Ende 2011 liess B. das Konto auflösen und beantragte, das Guthaben auf ein neues Freizügigkeitskonto bei einer liechtensteinischen Bank zu überweisen. Die Vorsorgestiftung A. nahm jedoch eine Bewertungskorrektur vor und zog bereits erfolgte Auszahlungen ab. B. erhob daraufhin Klage gegen die Vorsorgestiftung A. mit dem Ziel, den Restbetrag auf das neue Konto überweisen zu lassen.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorsorgestiftung A. die Bewertungskorrektur zu Unrecht vorgenommen hat. Bei einem Freizügigkeitskonto in Form einer reinen Sparlösung ist eine solche Korrektur nach Art. 13 Abs. 5 FZV unzulässig. Auch wenn es sich um eine anlagegebundene Sparlösung gehandelt hätte, wäre eine Kürzung aufgrund fehlender sachlicher Begründung nicht zulässig gewesen.
Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Überweisung des Freizügigkeitsguthabens auf ein Konto in Liechtenstein folgte das Bundesgericht der Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen. Gemäss dem Zweiten Zusatzabkommen zum Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist eine solche Überweisung nur zulässig, wenn die versicherte Person…