Erwägungen
Der Streit betrifft die Frage, ob die Bauarbeiter-Pensionskasse verpflichtet ist, den zuvor bei der paritätischen Pensionskasse der Baugewerbe und Gipser-Maler erworbenen Betrag dem Altersguthaben des Beschwerdegegners gutzuschreiben und ihm somit eine höhere Invalidenrente zu zahlen, obwohl der versicherte Risiko (d.h. die Invalidität) in der Zwischenzeit eingetreten ist. Der Beschwerdegegner hat die paritätische Kasse am 29. Oktober 1996 verlassen, ohne dieser die zuständige neue Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, und ist dann am 30. Oktober 1996 in die Pensionskasse eingetreten. Anschließend erlitt er einen Unfall.Erwägungen
Gemäß dem Bundesgericht bleibt der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich gültig, auch wenn zwischenzeitlich ein Versicherungsfall eingetreten ist und der Versicherte seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Art. 3 Abs. 1 FZG sieht die Verpflichtung der alten Vorsorgeeinrichtung vor, die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, wenn ein Freizügigkeitsfall eintritt. Dieser Verpflichtung entspricht die Pflicht der neuen Einrichtung, dem Versicherten zu ermöglichen, seine Vorsorge zu erhöhen und aufrechtzuerhalten, indem sie ihm die eingebrachten Austrittsleistungen gutschreibt (Art. 9 Abs. 1 FZG).
Das Bundesgericht weist das Argument der Pensionskasse zurück, dass sie bei Fehlen einer tatsächlichen Einlage in die neue Einrichtung zum Zeitpunkt der Begründung des neuen Vorsorgeverhältnisses nicht mehr verpflichtet sei, eine solche Übertragung vorzunehmen, wenn zwischenzeitlich ein Versicherungsfall eintritt. Solange keine andere gesetzliche Form der Vorsorgeerhaltung geschaffen wurde, bleibt der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der…