Art. 1 FZV

Informationspflichten

1 Die Arbeitgeber müssen die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV-Nummer der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird, unverzüglich der Vorsorgeeinrichtung melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.
2 Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist.
3 Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, der Vorsorgeeinrichtung melden.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 1 Abs. 2 FZV: Übertragung der Austrittsleistung
    · 10.07.2003 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenommenen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung
    · 11.07.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anrechnung von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge bei der Arbeitslosenentschädigung (Art. 18c AVIG) gerechtfertigt, da das Freizügigkeitskapital des Beschwerdeführers nicht an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung sondern an ihn ausgerichtet worden ist. Abweisung der Beschwerde
    AL.2014.00184
    · 15.11.2016 · 1 Zitierungen
  • Kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, da der Vorsorgefall eingetreten ist. (hängig)
    BV.2022.00082
    · 23.04.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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