Erwägungen
[A.] arbeitete vom 1. September 2004 bis 31. März 2005 bei der B. AG und war dadurch bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Helvetia) berufsvorsorgeversichert. Am 29. Februar 2008 überwies die Helvetia der Personalvorsorgestiftung [C.] zugunsten von [A.] eine Austrittsleistung von Fr. 118'127.30. Diese gelangte daraufhin über die Pensionskasse D. und die Freizügigkeitsstiftung E. an die Bafidia Pensionskasse (Bafidia), bei welcher [A.] aufgrund eines Arbeitsverhältnisses bei der F. AG inzwischen vorsorgeversichert ist.
Mit E-Mail vom 20. November 2014 informierte die Helvetia die Personalvorsorgestiftung [C.], dass sie [A.] am 1. April 2005 irrtümlich eine Freizügigkeitsleistung eines anderen Mitarbeiters in Höhe von Fr. 103'427.10 gutgeschrieben habe. Sie ersuchte die Bafidia um Rücküberweisung dieses Betrags, was diese jedoch ablehnte.
Am 27. Januar 2015 erhob die Helvetia Klage gegen die Bafidia mit dem Antrag, diese zur Rückzahlung des irrtümlich überwiesenen Betrags zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorsorgeeinrichtung, die eine irrtümliche Gutschrift auf dem Konto eines Versicherten vorgenommen und diese im Rahmen der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, die unrechtmäßig erfolgte Überweisung in analoger Anwendung von Art. 35a BVG zurückfordern kann.
Rückerstattungspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet. Somit trifft auch die Bafidia als neue Vorsorgeeinrichtung, die die Austrittsleistung…