Art. 11 FZG

Recht auf Einsicht und Einforderung

1 Die Versicherten haben der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 1 Abs. 2 FZV: Übertragung der Austrittsleistung
    · 10.07.2003 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).
    · 22.01.2007 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenommenen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung
    · 11.07.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 05.06.2008 · 6 Zitierungen
  • 04.02.2013 · 2 Zitierungen
  • Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2026
    · 19.05.2026 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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