Sachverhalt

Die Gemeinden B., S. und U. waren der Pensionskasse der Beamten des Kantons Aargau (die Kasse) für die berufliche Vorsorge ihrer Mitarbeiter angeschlossen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über den Freizügigkeitsausgleich in der beruflichen Vorsorge am 1. Januar 1995 hat die Kasse ihre Statuten und Versicherungsbedingungen am 28. November 1994 geändert. In diesem Rahmen hat sie neue Anschlussverträge mit den Gemeinden abgeschlossen, die unter anderem vorsahen, dass die Kasse die fälligen Austrittsleistungen im Falle einer kollektiven Vertragskündigung durch den Arbeitgeber zahlen und die Gemeinden das entsprechende technische Defizit zurückzahlen müssen. Die Gemeinden haben ihre Mitgliedschaft in der kantonalen Beamtenpensionskasse Ende Dezember 1995 gekündigt. Die Kasse hat die Gemeinden dann über den vorläufigen Betrag des zurückzuzahlenden technischen Defizits informiert, aber klargestellt, dass die laufenden Renten noch bis zum 31. Dezember 1995 ausgezahlt werden, wonach die neuen Vorsorgeeinrichtungen deren Zahlung übernehmen müssen. Die Gemeinden haben daraufhin das Versicherungsgericht des Kantons Aargau angerufen, das entschieden hat, dass die Rentner zum 31. Dezember 1995 von der Vertragskündigung nicht betroffen sind und die Kasse verpflichtet bleibt, ihnen die Renten auszuzahlen. Gegen diese Entscheidung hat die Kasse Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Bundesrecht keine absolute Verpflichtung für Vorsorgeeinrichtungen vorsieht, die dem ausscheidenden Arbeitgeber zugeordneten Rentner beizubehalten und ihnen die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen weiter zu erbringen. Es muss jedoch zumindest eine klare Regelung im internen…