Art. 24 FZG
1 Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 mitzuteilen.
2 Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorge- oder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.
3 Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft zu geben über:
- a. die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind;
- b. den Anteil des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG am gesamten Guthaben der versicherten Person.
4 Der Bundesrat regelt die weiteren Informationspflichten.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 122 und 141 f. ZGB18 Zitierungen
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2Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung10 Zitierungen
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3Information der Versicherten über die Leistungsansprüche0 Zitierungen
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4Art. 22 Abs. 2 FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, vom Vorversicherer die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation selber einzufordern und handelt mutwillig, wenn sie diese Aufgabe den Gerichten überbinden will.1 ZitierungenBV.2014.00004· 07.07.2014 · 1 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistungen, Lebenspartnerrente)1 Zitierungen
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Ehescheidung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.