Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Gesuch um Partnerrente, das [S.] bei der Kantonalen Pensionskasse Graubünden nach dem Tod ihres Partners, [B.], eingereicht hat, der Lehrer war und bei dieser Kasse versichert war. Das Gesuch wurde abgelehnt, weil eine schriftliche Erklärung über die gegenseitige Unterstützung fehlte, die in Artikel 14 des Gesetzes über die Kantonalen Pensionskasse Graubünden (PKG) vorgeschrieben ist. [S.] hat diese Entscheidung angefochten und argumentiert, dass die Pensionskasse ihre Informationspflicht über die Ansprüche auf Leistungen, insbesondere über die Partnerrente, nicht erfüllt hat.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Der Partner von [S.], [B.], ist infolge eines Verkehrsunfalls verstorben.
- [S.] hat ein Gesuch um Partnerrente gestellt, aber die Pensionskasse hat das Gesuch wegen Fehlens einer schriftlichen Erklärung über die gegenseitige Unterstützung abgelehnt.
- [S.] hat diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten, das ihr Gesuch abgelehnt hat.
- [S.] hat anschließend Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und argumentiert, dass die Pensionskasse ihre Informationspflicht über die Ansprüche auf Leistungen nicht erfüllt hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Pensionskasse ihre Informationspflicht über die Ansprüche auf Leistungen, insbesondere über die Partnerrente, erfüllt hat. Artikel 86b des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen, ihre Versicherten über ihre Ansprüche auf Leistungen angemessen zu informieren.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Pensionskasse ihre Informationspflicht nicht erfüllt hat, da sie sich darauf beschränkt hat, den Gesetzestext zu veröffentlichen und auf ihrer Website bereitzustellen, ohne weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Gewährung der Partnerrente zu liefern. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Pensionskasse in den Dokumenten, die sie an die Versicherten…