Erwägungen

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Juni 2004 wurde die Ehe zwischen I. und C. geschieden. Das Obergericht legte den Teilungsschlüssel für die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hatte daraufhin die Teilung der Austrittsleistungen vorzunehmen. I. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der vom Scheidungsgericht festgelegte Teilungsschlüssel für das Berufsvorsorgegericht bindend ist. Der Vorbezug von I. für den Erwerb von Wohneigentum in Höhe von Fr. 50'000.- ist daher hälftig zu teilen, auch wenn ein Teil davon für andere Zwecke verwendet wurde. Ebenso sind die während der Ehe ausbezahlten freien Mittel aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung seines früheren Arbeitgebers in voller Höhe der Teilung zu unterwerfen, da diese Mittel nicht auf Grund der Beitragsdauer, sondern nach Massgabe der gesamten Freizügigkeitsleistung berechnet wurden.

Das Bundesgericht hielt weiter fest,…