Sachverhalt
Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (heute: Swiss Life) beantragte beim Bundesamt für Privatversicherungen die Genehmigung der Einführung einer Risikoprämie für die BVG-Mindestzinsgarantie und die BVG-Umwandlungssatzgarantie im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Bundesamt und die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung lehnten dies ab, da sie der Ansicht waren, dass der BVG-Mindestzinssatz und der BVG-Umwandlungssatz im obligatorischen Bereich nicht durch zusätzliche Leistungen der Versicherungsnehmer gedeckt werden könnten. Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Rentenanstalt gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesamt für Privatversicherungen zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Erhebung von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie und der BVG-Umwandlungssatzgarantie im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge nicht systemwidrig ist. Die Art. 14 und 15 BVG sowie Art. 12 und 17 Abs. 1 BVV 2 betreffen ausschliesslich die Leistungsseite und nicht die Finanzierungsseite. Wenn die effektiv erzielbaren Kapitalerträge und der Mindestzinssatz oder der Mindestumwandlungssatz längerfristig deutlich auseinanderklaffen, sodass eine gesetzwidrige Unterdeckung droht, muss diese nach Erschöpfung allfälliger Reserven durch zusätzliche Einnahmen, also auch durch Zusatzprämien, behoben werden können.
Allerdings dürfen die Zusatzprämien nicht missbräuchlich sein. Die Versicherungsaufsicht muss prüfen, ob die Beschwerdeführerin in…