Art. 67 BVG

Deckung der Risiken

1 Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
2 Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich
    · 12.03.2004 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen
    · 16.03.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat
    · 19.02.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwaltungskosten der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
    · 04.11.1998 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 18.03.2013 · 2 Zitierungen
  • Berufsvorsorge / Erwerbsunfähigkeitsleistungen
    VSKLA.2024.5
    · 12.10.2022 · 1 Zitierungen
  • · 10.01.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.