Art. 71 BVG

Vermögensverwaltung

1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2 Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 49 ff
    · 14.05.2002 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber
    · 30.09.2011 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berufliche Vorsorge; Vermögensanlage
    · 04.01.2006 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz
    · 26.09.1996 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge
    · 04.04.2013 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verwendung von freien Mitteln einer öffentlichrechtlichen Pensionskasse
    · 26.11.2001 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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