Art. 71 BVG
Vermögensverwaltung
1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2 Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 49 ff49 Zitierungen
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2Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber21 Zitierungen
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3Berufliche Vorsorge; Vermögensanlage15 Zitierungen
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4Ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz14 Zitierungen
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5Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge11 Zitierungen
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6Verwendung von freien Mitteln einer öffentlichrechtlichen Pensionskasse10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge15 Zitierungen
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9 Zitierungen31.05.2010 · 9 Zitierungen
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8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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